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Artikel 2 Grundgesetz

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Artikel 2 – Persönlichkeitsrechte

Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland garantiert das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Einschränkungen des Rechts

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unterliegt jedoch bestimmten Einschränkungen:

  1. Das Recht darf nicht die Rechte anderer verletzen.
  2. Das Recht darf nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen.

Würde des Menschen

Darüber hinaus erklärt Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes die Würde des Menschen für unantastbar. Die Achtung und der Schutz der Menschenwürde sind Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Umfang des Schutzes

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt eine Vielzahl von Bereichen des menschlichen Lebens, darunter:

  • Selbstbestimmung
  • Privatsphäre
  • Religionsfreiheit
  • Meinungsfreiheit

Artikel 2 des Grundgesetzes ist ein zentraler Bestandteil der deutschen Rechtsordnung und garantiert die grundlegenden Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen.

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